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Die Assconsult Versicherungsmakler GmbH
– Fachmakler für Architekten, Bauingenieure und beratende Ingenieure.

Zu den Leistungsschwerpunkten gehört die Berufshaftpflichtversicherung für Baubetreuer und Sachverständige sowie für Architekten, beratende Ingenieure, Generalübernehmer und Bauingenieure.

Ist eine Berufshaftpflichtversicherung sinnvoll?

Die Frage nach der Sinnhaftigkeit einer Berufshaftpflichtversicherung muss mit einem eindeutigen Ja beantwortet werden. Das gilt in erster Linie für alle Berufe mit einem hohen Maß an Verantwortung gegenüber ihrer Klientel. Dieses schließt demnach die Berufshaftpflichtversicherung für Architekten genauso ein wie die Berufshaftpflichtversicherung für beratende Ingenieure ein. Dabei übernimmt der Versicherer die Haftung für alle Folgen bei Fehlern während der Tätigkeitsausübung des Versicherungsnehmers. Wichtig ist, dass die Tätigkeit bei Abschluss des Vertrages im Versicherungsschein möglichst detailliert beschrieben wird. Alle Änderungen und Erweiterungen in Nachhinein müssen dem Versicherungsgeber unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Je genauer die Tätigkeit im Versicherungsschein beschrieben wird, desto besser kann der Versicherer die Interessen seines Mandanten vertreten.

Der Versicherungsträger übernimmt bei Vertragsabschluss die Überprüfung von Forderungen Dritter gegenüber dem Versicherungsnehmer. Dabei wird der Versicherungsträger in zwei Richtungen tätig. Er untersucht die Forderungen sowohl in technischer als auch juristischer Hinsicht. Im Anschluss an die Prüfung folgt in der Regel die Übernahme der Schadensabwicklung. Alle Kosten bei Gericht, für den Anwalt oder auch für einen Gutachter werden von der Berufshaftpflichtversicherung übernommen. Diese fungiert als Ansprechpartner für alle im Rahmen der Schadensabwicklung notwendige Kommunikation. Genauso wie berechtigte Forderungen beglichen werden, lehnt der Haftpflichtversicherer unberechtigte Forderungen ab.

Was ist bei der Haftung zu beachten?

In der Berufshaftpflichtversicherung sind alle Schäden an Personen und sonstige Schäden abgedeckt. Die Höchstgrenze der Sach- und Vermögensschäden wird im Versicherungsschein bei den Deckungssummen festgelegt. Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung werden pro Jahr auf ein Vielfaches (normalerweise 3-Fache) begrenzt.

Während in allgemeinen Schadensfällen die zuvor genannte Dreifachmaximierung gilt, wird bei einem Serienschaden nur die Zweifachmaximierung, also die doppelte Höchstschadensgrenze, angewendet. Es versteht sich von selbst, dass mehrere Verstöße zu einem Schaden nur einmal mit der Höchsthaftungssumme beglichen werden.

Gerade bei der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten ist unbedingt zu beachten, dass diese nicht erst beim eigentlichen Baubeginn, sondern bereits beim Start der Tätigkeit abgeschlossen werden muss. Nur so können auch bereits in der Planungsphase begangene Verfehlungen berücksichtigt werden. Eine Rückversicherung ist in Ausnahmefällen aber auch möglich. Bereits vorhandene und bekannte Schäden sind im Nachversicherungsfall bis zu einem Jahr rückwirkend nicht inbegriffen.

Wie verhält es sich mit Verjährungsfristen?

In Deutschland gibt es allgemein gültige Verjährungsfristen, die bei jeder Berufshaftpflichtversicherung angewendet werden. Davon ist die Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und für beratende Ingenieure ebenfalls betroffen. Grundsätzlich gilt gemäß § 634a BGB eine fünfjährige Verjährungsfrist für alle während der Laufzeit der Berufshaftpflichtversicherung von Architekten oder Ingenieuren zu verantwortenden Verstöße. Die Nachhaftung besteht nach dem Vertragsende der Berufshaftpflichtversicherung noch mindestens fünf Jahre.

Gibt ein Architekt oder Ingenieur seine berufliche Tätigkeit für immer auf, kann die Schadensmeldefrist unter bestimmten Bedingungen entfallen, wir beraten Sie hierzu gerne.

Der Versicherte darf seine Tätigkeit nicht aufgrund von Zahlungsunfähigkeit beendet haben. Außerdem kann die erweiterte Nachhaftungsversicherung bei Umwandlung des Unternehmens in eine GmbH oder beim Verkauf beantragt werden. Bei zwischen dem alten und neuen Inhaber vertraglich ausgeschlossenen Haftungsrisiken besteht kein Anspruch auf Anwendung der Nachhaftungsklausel.